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Unsere Führerscheinklassen in der Übersicht

A1 A18 A25 B BE M Mofa L
C1
C1E C CE T Stapler, Ladekran, Gefahrgut, Perfektionstraining

Klasse A1
Berechtigung zum Fahren von Leichtkrafträdern bis max.125 ccm Hubraum und max. 11 kW (15 PS)
Vorbesitz Klasse: keine
Einschluss der Klasse: M
Mindestalter: 16 Jahre
Eignung: Allgemeines Sehvermögen: Sehtest
Besonderheiten: Vor Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt auf 80 km/h (bbh)
Erste Hilfe Kurse: Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen


Klasse A18, A25
Schon ab 18 Jahre den Führerschein A18 erwerben und Motorräder bis 34 PS / 25 KW Fahren
Nach 2 Jahren Erfahrung auf 34 PS ohne weiter Formalitäten und beliebig große Motorrad fahren
Mit 25 Jahren ohne vorherige Erfahrung den Führerschein A 25 erwerben und damit von Anfang an jedes beliebige Motorrad fahren

Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen
außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs
bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg)

Klasse BE
Berechtigung zum Fahren von Kombinationen aus Zugfahrzeugen der Klasse B und Anhängern mit mehr als 750 kg  zulässige  GM.
Vorbesitz Klasse: B

Klasse M
Berechtigung zum Fahren von Mopeds, Mokicks (Roller) max. 50 ccm Hubraum und max. 45 km/h (bbh)

Klasse Mofa
MOFA (Fahrräder mit Hilfsten Höchmotor mit einer bauartbedingstgeschwindigkeit von 25 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm)
Personen, die vor dem 01.04.1965 geboren sind, benötigen keine MOFA-Prüfbescheinigung, stattdessen muss u.a. der Personalausweis
mitgeführt werden.

Klasse L
ab 16 Jahre Mindestalter
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus
diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und , sofern die durch
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs – Zulassungs – Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

C1 C1E C CE T Stapler, Ladekran, Gefahrgut, Perfektionstraining
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